Satzung

§ 5

Rechte der Mitglieder

 

1. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Kein Mitglied hat oder erhält irgendwelche Sonderrechte.

2. Die Mitglieder sind berechtigt, von dem Verband in allen einschlägigen Fragen Auskunft, Rat und Beistand zu verlangen.

3. Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge bei der Mitgliederversammlung zu stellen.

4. Jedes Mitglied kann zum Vorsitzenden, in den Vorstand oder in die Ausschüsse gewählt werden.

 

§ 6

Pflichten der Mitglieder

 

1. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verband in der Erreichung seiner Ziele beizustehen.

2. Die Mitglieder haben die Verbandssatzungen einzuhalten  und im Rahmen dieser Satzungen getroffene Verbandsent-

    scheidungen durchzuführen.

3. Es kann von den Mitgliedern verlangt werden, Auskünfte zur Förderung der Gesamtinteressen aller Mitglieder zu geben.

    Eine Weigerung, solche Auskünfte zu erteilen, bildet keinen Ausschlussgrund gem. § 7, Absatz 3.

 

§ 7

Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft zum Jahresschluss mit dreimonatiger Kündigungsfrist durch einen eingeschriebenen Brief aufkündigen.

2. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn die Voraussetzungen der Mitgliedschaft nicht mehr gegeben sind.

3. Mitglieder können aus folgenden Gründen ausgeschlossen werden:

    a) Grobe Verletzungen der Satzungen,

    b) Nichtbezahlung der Beiträge trotz wiederholter Mahnung,

    c) Versuchter Missbrauch des Verbandes für Parteipolitik, vergl. § 2, Abs. 4,

    d) Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Mitgliedes.

4. Gegen den Ausschluss, der durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen ist, besteht innerhalb von 4 Wochen die Berufung

    an die Mitgliederversammlung offen, deren Entscheidung endgültig ist.

5. Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung etwa noch bestehender Verpflichtungen gegenüber dem 

    Verband. Rechte am Verbandsvermögen erlöschen mit der Beendigung der Mitgliedschaft.

 

§ 8

Organisation

 

1. Die Organe des Verbandes sind:

    a) Vorstand,

    b) Mitgliederversammlung,

    c) Sonderausschüsse,

    d) Geschäftsführung.

 

2. Über jede Sitzung bzw. Versammlung des Verbandes ist eine Niederschrift zu führen. Diese ist von dem Vorsitzenden

der betreffenden Sitzung oder Versammlung zu unterzeichnen und in Abschrift an alle Teilnehmer zu senden.

3. Mitglieder des Vorstandes und der Sonderausschüsse und die Rechnungsprüfer führen ihre Arbeit für den Verband 

ehrenamtlich aus. Damit verbundene Barauslagen sind vom Verband zu vergüten.

 

§ 9

Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und den vier weiteren Mitgliedern. Sie sind von der Mitgliederversammlung

    für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Sie bleiben jeweils bis zu Neuwahlen im Amt.

    Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe seiner Amtsperiode aus, so ist in der nächsten  Mitglie-

    derversammlung ein neues Vorstandsmitglied zu wählen. Es genügt, wenn 3 Vorstandsmitglieder vorhanden sind. Sind  

    weniger als 3 Vorstandsmitglieder vorhanden, so ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Wahl

    von Vorstandsmitgliedern einzuberufen. Aus dem Kreise des Vorstandes ist ein stellvertretender Vorsitzender zu wählen.

    Die Zusammensetzung des Vorstandes soll derart sein, dass Taucherei, Bergung und Bautaucherei in ihm vertreten ist,

    und zwar aus dem Küstengebiet und Binnenland.

2. Die Angelegenheiten des Verbandes werden, soweit die Beschlussfassung nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten 

    ist, vom Vorstand erledigt.

3. Zuständigkeit des Vorstandes:

    a) Vertretung des Verbandes in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten durch zwei Vorstandsmitglie

    der. Alle Urkunden, durch die der Verband eine rechtliche Verpflichtung übernimmt, sind durch zwei Mitglieder zu unter   

    zeichnen, von denen mindestens eines der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss,

    b) Einberufung aller Vorstands- und Ausschusssitzungen sowie aller Mitgliederversammlungen. Der Vorsitzende

    oder der stellvertretende Vorsitzende führt in diesen Sitzungen den Vorsitz,

    c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und Vorlage aller zur Erreichung der Ziele des Verbandes ange

     messener Vorschläge,

    d) Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in Fortfall geraten sind,

    e) Ausschluss von Mitgliedern,

     f) Verhängung von Bußen gegen Mitglieder,  

    g) Einsetzung von Ausschüssen und die Regelung ihrer Zuständigkeit und ihres Tätigwerdens,

    h) Die Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers,

     i) Entscheidung über den Abschluss von Verträgen, die für den Verband erhebliche finanzielle Verbindlichkeiten        

     im Gefolge haben.

     j) Prüfung der Kassen- und Rechnungsführung und der für die Entlastung maßgebenden Unterlagen; der alljährlich    

     einmal vorzunehmenden Prüfung ist der Bericht der  Kassenprüfer zugrunde zu legen, über das Ergebnis ist   

     der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

4. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Der Vorstand ist bei

    Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Abstimmung kann auch schriftlich erfolgen,

    es sei denn, dass ein Vorstandsmitglied mündliche Beratung und Stimmabgabe verlangt. Die gefassten Beschlüsse sind

    schriftlich festzulegen.

5. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden im Bedarfsfall einberufen. Auf Verlangen von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern ist

    eine Vorstandssitzung einzuberufen.

6. In wichtigen Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden sollen, aber deren Er­

    ledigung nicht bis zur Einberufung einer solchen Versammlung warten kann, ist der Vorstand berechtigt, selbst zu handeln.

7. Alle Vorstandsmitglieder sind bezüglich der Mitteilungen, die sie gem. § 6, Abs. 3 erhalten, zur Verschwiegenheit ver­

    pflichtet. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Vorstand.

 

§ 10

Mitgliederversammlung

 

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich, spätestens einen Monat vor Schluss des Ge-

    schäftsjahres abgehalten werden.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorsitzenden, wenn er es für nötig hält, einberufen werden. 

    Eine  außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies von drei Vorstandsmitgliedern oder 10% der

    Gesamtzahl der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung verlangt wird.

3. Sämtliche Mitglieder sind mindestens 4 Wochen vorher von der Abhaltung einer ordentlichen Mitgliederversammlung

    schriftlich, unter Beifügung der Tagesordnung zu verständigen. Das Gleiche gilt für die Berufung von außerordentlichen

    Mitgliederversammlungen.

4. Alle Anträge, welche Mitglieder in einer ordentlichen Mitgliederversammlung behandelt haben wollen, müssen spätestens

    3 Wochen vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden.

5. Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur dann zur Abstimmung gebracht werden, wenn die Mehrheit

    sich hierfür ausspricht.

6. Die Mitgliederversammlung hat die Verbandsangelegenheiten satzungsgemäß zu erledigen. Etwaige grundsätzliche Ent­

    scheidungen des Vorstandes gem. § 9, Abs. 6, sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen.

7. Jede Mitgliedsfirma hat eine Stimme. Entscheidungen erfolgen durch Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung ver­

    tretenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

8. Zur Beschlussfähigkeit einer Mitgliederversammlung ist die Anwesenheit von 60 % aller stimmberechtigten Mitglieder er­

    forderlich, andernfalls findet 5 Wochen später eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung statt,

    die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist, vorausgesetzt, dass die Einladungen ordnungsge-

    mäß ergangen sind. Die Mitglieder können sich durch schriftlich Bevollmächtigte vertreten lassen.

9. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertel-Mehrheit, der auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederver-

    sammlung vertretenen Stimmen, und müssen auf der Tagesordnung angesetzt sein. Satzungsänderungen müssen in

    das Vereinsregister eingetragen werden; sie sind erst nach der Eintragung gültig.

10. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a)  Wahl des Vorsitzenden, des Stellvertreters und der andern Vorstandsmitglieder,

b)  Wahl von Sonderausschüssen,

c)  Wahl zweier Rechnungsprüfer, diese Rechnungsprüfer sollen beim Verband kein Amt bekleiden.

 

 

§ 11

Sonderausschüsse

 

1. Ausschüsse für besondere Angelegenheiten werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie haben über ihre Arbei- 

    ten dem Vorstand einen Bericht zur Vorlage an die nächste Mitgliederversammlung einzureichen.

2. In dringenden Fällen kann der Vorstand Sonderausschüsse bestellen. Die Arbeit dieser Sonderausschüsse wird vom

    Vorstand überwacht, der sich von Zeit zu Zeit über deren Fortschritt berichten lässt.

3. Über die einem Sonderausschuss zugewiesene Aufgaben ist dem Vorstand ein schriftlicher Bericht zu erstatten, den

    dieser in der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen hat.

4. Bei Abstimmungen in Sonderausschüssen entscheidet eine einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die

    Stimme des Vorsitzenden.

 

§  12

Geschäftsstelle

 

1. Für die Führung der laufenden Geschäfte ist von dem Verband eine Geschäftsstelle einzurichten und zu unterhalten.

2. Die Geschäftsstelle wird von einem vollamtlichen Geschäftsführer verantwortlich und unparteiisch geleitet.

3. Der Geschäftsführer ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er ist berechtigt, an allen Sitzun­

    gen und Versammlungen des Verbandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Er hat kein Stimmrecht.

4. Im Büro ist die gesamte Geschäftsführung, Korrespondenz und das Rechnungswesen des Verbandes vereint. Der Ge

    schäftsführung obliegt insbesondere die Sammlung aller erforderlichen technischen und statistischen Unterlagen, die Ver

    handlungen mit den amtlichen Dienststellen und privaten Firmen über alle Fragen, die im Rahmen der Ziele des Verbandes

    liegen.

5. Bei Ausfall des Geschäftsführers übernimmt ein Vorstandsmitglied vertretungsweise die Geschäftsstelle.

 

§  13

Beiträge

 

1. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

2. Der Jahresbeitrag besteht aus einem Beitrag, dessen Höhe sich nach der im Vorjahr gezahlten Lohnsumme für das

    Taucher- und Bergungspersonal richtet.

3. Der Beitrag ist vom Datum des Beginns der Mitgliedschaft an zu entrichten. Die Beitragspflicht erlischt mit dem Datum des

    Austritts oder Ausschlusses. Die Beiträge sind vierteljährlich im Voraus zahlbar.

4. Neu eintretende Mitglieder zahlen eine Aufnahmegebühr, deren Höhe für das laufende Jahr von der Mitgliederversamm

    lung festgelegt wird.

5. Für Sonderleistungen können mit Zustimmung des Verbandes einmalige Gebühren von den Mitgliedern erhoben werden.

6. Mitglieder, die einen Beitragsrückstand aufweisen, sind zur Teilnahme an Mitgliederversammlungen nicht berechtigt, sie

    haben keinen Anspruch auf den Schutz des Verbandes.

 

§ 14

Rechnungslegung

 

1. Der Verband ist zu sparsamster und wirtschaftlicher Finanzbewahrung verpflichtet.

2. Vor Beginn des Geschäftsjahres hat der Vorsitzende den Haushaltsplan aufzustellen. Dieser bedarf der Genehmigung

durch die Mitgliederversammlung.

3. Der Jahresabschluss ist für jedes Geschäftsjahr der jährlichen Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

4. Die Rechnungslegung hat aus einem Jahresabschluss mit Einnahme- und Ausgabebericht zu bestehen. Die Rechnungs­

prüfer haben den Jahresabschluss zu prüfen und mit einem Vermerk über das Prüfungsergebnis zu versehen. Sie haben der

 Mitgliederversammlung einen Bericht über die Prüfung zu erstatten.

5. Eine Abschrift des Jahresabschlusses ist der Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung beizufügen.

 

§ 15

Schiedsgericht

 

1. Streitigkeiten zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern, mit Ausnahme solcher über Beitragszahlungen, sind unter   

    Ausschluss des Rechtsweges durch ein Schiedsgericht zu entscheiden, zu welchem jede Partei einen Schiedsrichter be-

    nennt. Falls die Schiedsrichter sich nicht einigen können, wählen sie einen Obmann. Das Schiedsgericht hat die Parteien

    schriftlich oder mündlich zu hören.

 

§  16

Auflösung des Verbandes

 

1. Über die Auflösung des Verbandes kann nur eine Mitgliederversammlung entscheiden.

2. Zur Annahme des Beschlusses auf Auflösung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

3. Diese Mitgliederversammlung hat über die Verwendung des Verbandsvermögens zu entscheiden.